Einleitung zur Mietzinshinterlegung
Auf dieser Website finden Sie rechtliche Informationen zum Thema Mietzinshinterlegung bei Mängeln während der Mietdauer.
Die Mietzinshinterlegung:
- Einzahlung des Mietzinses bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle.
- Dient als Druckmittel des Mieters gegenüber dem Vermieter, um diesen zur Behebung eines Mangels am Mietobjekt zu bewegen.
» Musterschreiben an den Vermieter: Androhung Mietzinshinterlegung
Gesetzliche Grundlagen der Mietzinshinterlegung
Art. 259g
6. Hinterlegung des Mietzinses
a. Grundsatz
1 Verlangt der Mieter einer unbeweglichen Sache vom Vermieter die Beseitigung eines Mangels, so muss er ihm dazu schriftlich eine angemessene Frist setzen und kann ihm androhen, dass er bei unbenütztem Ablauf der Frist Mietzinse die künftig fällig werden bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen wird. Er muss die Hinterlegung dem Vermieter schriftlich ankündigen.
2 Mit der Hinterlegung gelten die Mietzinse als bezahlt.
Art. 259h
b. Herausgabe der hinterlegten Mietzinse
1 Hinterlegte Mietzinse fallen dem Vermieter zu, wenn der Mieter seine Ansprüche gegenüber dem Vermieter nicht innert 30 Tagen seit Fälligkeit des ersten hinterlegten Mietzinses bei der Schlichtungsbehörde geltend gemacht hat.
2 Der Vermieter kann bei der Schlichtungsbehörde die Herausgabe der zu Unrecht hinterlegten Mietzinse verlangen, sobald ihm der Mieter die Hinterlegung angekündigt hat.
Art. 259i
c. Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach der ZPO.
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