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Mietzinshinterlegung

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Bestimmung des vorausgesetzten Gebrauchs

Rechtsgebiet:
Mietzinshinterlegung
Stichworte:
Mietzinshinterlegung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Bezeichnung der Mietsache im Mietvertrag
    • Wohn- oder Geschäftsraum:
      • In einer Wohnung muss man wohnen können,
      • in einem Ladengeschäft Kunden empfangen,
      • in einem Lager Gegenstände lagern.
    • Neben dem eigentlichen Geschäftsraum auch die dazugehörenden Vor- und Einrichtungen (Klimaanlage, Elektroinstallationen, etc.),
    • sowie dazugehörende gemeinschaftliche Gebäudeteile (Treppenhaus, Eingang, Lift, etc.).
  • Bezeichnung des Verwendungszweckes im Mietvertrag: Die Mietsache muss für die Zwecke taugen, für die sie gemietet wurde.
  • Kenntnis resp. Kennenmüssen des Mieters über die Entwicklung des Zustandes des Mietobjektes (Vorhersehbarkeit von Mängel).
  • Kann stillschweigend erfolgen:
    • Der Inhalt einer stillschweigenden Willenserklärung muss mittels Auslegung ermittelt werden.
    • Vertrauensprinzip ist massgebend: Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten.
    • Somit hat man sich die Frage zu stellen: “Was durfte der Mieter vernünftigerweise von der Mietsache erwarten?”
    • Ausgangspunkt: Wortlaut des Mietvertrages
      • Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss; z.B. Besichtigung des Mietobjektes (Merkspruch: “Gemietet wie gesehen!”)
      • Höhe des Mietzinses
      • Zustand und Alter der Liegenschaft
      • Bedürfnisse und Anforderungen des Mieters
      • Verkehrsübung (z.B. übliche baurechtliche Qualitätsnormen)

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