Informationen zur Mietzinshinterlegung in der Schweiz
Bestimmung des vorausgesetzten Gebrauchs
Bezeichnung der Mietsache im Mietvertrag
Wohn- oder Geschäftsraum:
In einer Wohnung muss man wohnen können,
in einem Ladengeschäft Kunden empfangen,
in einem Lager Gegenstände lagern.
Neben dem eigentlichen Geschäftsraum auch die dazugehörenden Vor- und Einrichtungen (Klimaanlage, Elektroinstallationen, etc.),
sowie dazugehörende gemeinschaftliche Gebäudeteile (Treppenhaus, Eingang, Lift, etc.).
Bezeichnung des Verwendungszweckes im Mietvertrag: Die Mietsache muss für die Zwecke taugen, für die sie gemietet wurde.
Kenntnis resp. Kennenmüssen des Mieters über die Entwicklung des Zustandes des Mietobjektes (Vorhersehbarkeit von Mängel).
Kann stillschweigend erfolgen:
Der Inhalt einer stillschweigenden Willenserklärung muss mittels Auslegung ermittelt werden.
Vertrauensprinzip ist massgebend: Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten.
Somit hat man sich die Frage zu stellen: “Was durfte der Mieter vernünftigerweise von der Mietsache erwarten?”
Ausgangspunkt: Wortlaut des Mietvertrages
Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss; z.B. Besichtigung des Mietobjektes (Merkspruch: “Gemietet wie gesehen!”)