Informationen zur Mietzinshinterlegung in der Schweiz
Verfahren der Mietzinshinterlegung
Hinterlegungsstelle:
Mietzinse dürfen nur bei der vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegt werden.
Im Kanton Zürich sind die Mietzinse bei der Bezirksgerichtskasse am Ort der gelegenen Sache zu hinterlegen, wobei die zuständige Schlichtungsbehörde dafür auf Begehren des Mieters eine Depositionsanweisung ausstellt.
Nachdem Mietzinse hinterlegt wurden, hat der Mieter innert 30 Tagen seit Fälligkeit des ersten hinterlegten Mietzinses bei der zuständigen Schlichtungsbehörde Klage zu erheben:
Rechtsbegehren:
Beseitigung des Mangels; evtl. Berechtigung zur Ersatzvornahme.
Unterlässt der Mieter die Klage innert 30 Tagen, fallen die Mietzinse ohne weiteres dem Vermieter zu (die Überweisung erfolgt von Amtes wegen).
Nachdem die Mietzinse hinterlegt wurden, kann aber auch der Vermieter auf Herausgabe der Mietzinse klagen (OR 259h Abs. 2).
Der Vermieter kann nach erfolgter Hinterlegung auch im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen (beim Gericht) die teilweise Herausgabe der hinterlegten Mietzinse resp. eine Beschränkung der Hinterlegung von künftigen Mietzinsen verlangen.
Die Schlichtungsbehörde versucht sodann eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen; gelingt dies nicht, kann sie den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten oder die Klagebewilligung ausstellen (ZPO 209 und ZPO 210)
Wird direkt eine Klagebewilligung ausgestellt, muss die klagende Partei innert 30 Tagen ab Eröffnung Klage beim zuständigen Gericht einreichen (ZPO 209 Abs. 4).
Bei Nichtablehnung des Urteilsvorschlages innert 20 Tagen durch eine der Parteien, hat er die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (ZPO 211 Abs. 1).
Wird ein Urteilsvorschlag von einer der Parteien innert 20 Tagen abgelehnt,
stellt die Schlichtungsbehörde der ablehnenden Partei die Klagebewilligung aus.
In diesem Fall muss die ablehnende Partei innert 30 Tagen Klage beim zuständigen Gericht einreichen (ZPO 211 Abs. 2)
Wird die Klage nicht innert Frist eingereicht, gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (ZPO 211 Abs. 3).
Das Gericht (Kanton Zürich: Mietgericht) beurteilt den Streitgegenstand bei rechtzeitiger Klage umfassend, d.h. es gibt ein Beweisverfahren.
Gegen einen nicht abgelehnten und damit in Rechtskraft erwachsenen Urteilsvorschlag ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.