Vermieter muss genügend Zeit haben, um den Mangel beheben zu können.
Für eine kurze Frist (innert Tagen) spricht:
Mieter hat objektiv ein grosses Interesse an der Mangelbehebung.
Die Behebung des Mangels verursacht nicht viel Aufwand.
Für eine lange Frist (innert Wochen oder Monaten) spricht:
Leichter Mangel
Die Behebung verursacht viel Aufwand.
Protestiert der Vermieter nicht gegen eine (zu) kurze Frist, ist nach dem Vertrauensprinzip davon auszugehen, dass er mit der Frist einverstanden ist.
Nach Ablauf der (angemessenen) Frist, können die künftig fällig werdenden Mietzinse hinterlegt werden:
Hinterlegung muss gemäss Gesetz dem Vermieter nochmals mitgeteilt werden (ist aber nur eine Ordnungsvorschrift, d.h. keine Voraussetzung der Hinterlegung).
Mietzinse müssen spätestens am Fälligkeitstag (» Mietzinse) eingezahlt werden
Achtung: Bei zu spät hinterlegten Mietzinse tritt keine Befreiungswirkung ein und der Vermieter kann eine ausserordentliche Kündigung nach OR 257d aussprechen (» Mietvertragskündigung)
Hinterlegt der Mieter die Mietzinse, obwohl kein Mangel besteht resp. er keinen Beseitigungsanspruch hat, kann der Vermieter nach OR 257d kündigen, wenn der Mieter nicht gutgläubig davon ausgehen konnte, dass er zur Hinterlegung berechtigt war.
Der Bruttomietzins (d.h. Nettomietzins inkl. Nebenkosten) kann einbezahlt werden.
Es kann auch nur ein Teil des Mietzinses hinterlegt werden.
Alle künftig fällig werdenden Mietzinse können bis zur Behebung des Mangels resp. rechtskräftigem Schlichtungsbehörde / Gerichtsentscheid hinterlegt werden.